Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen (B2B). Der Auftraggeber erkennt sie mit der Erteilung eines Auftrags als für ihn verbindlich an. Die Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich bei jedem Einzelauftrag Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Inhalt des Vertrages, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
a) Alle Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung oder bei Auslieferung der Ware für den Verkäufer verbindlich. Für den Inhalt des Auftrags ist die Bestätigung bzw. der Lieferschein ausschließlich maßgebend.
b) Mündliche Nebenabreden oder etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
c) Unsere Angebote sind freibleibend: Muster und Proben gelten als unverbindlich.
a) Alle Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und sonstiger Spesen, zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
b) Bei Waren, deren Auslieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, sind wir berechtigt, wenn die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Gestehungskosten sich ändern, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
a) Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
b) Alle Sendungen reisen für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bzw. Empfängers. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
c) Wenn nicht feste Liefertermine schriftlich vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mangels anderweitiger Vereinbarungen mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tage, an dem die Ware von uns abgesandt oder wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird.
d) In dem Fall, dass:
wir bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts von unseren Lieferanten nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden oder
es uns bei fehlendem kongruentem Deckungsgeschäft nicht rechtzeitig gelingt, die zu liefernde Ware zu beschaffen oder
wir durch höhere Gewalt, durch Betriebs- oder Verkehrsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, Streiks oder Aussperrungen an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gehindert sind,
steht uns das Recht zu, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder die Lieferung entsprechend einzuschränken oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.
e) Abweichungen der Lieferungen von Maß, Gewicht, Stärke/Dicke, Breite, Güte, Menge und in der Oberflächenbeschaffenheit (z. B. Farbe, Dessin, Prägung) sind im Rahmen der marktüblichen Toleranzen und Fehlergrenzen zulässig. Wir behalten uns bei allen Aufträgen eine Mehr- oder Mindermengenlieferung bis zu 15% eines jeden Auftrages vor. Bei Sonderanfertigungen und bei bedruckter Ware behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20% eines jeden Auftrages vor
a) Die von uns gefertigten und/oder gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der noch nicht fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Saldoanerkenntnisses. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem Falle als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Auftraggebers an seinen Abnehmer, der – ebenso wie etwaige Surrogate – bis zur Höhe unserer gesamten Forderungen schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Überschreitet der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 25%, so werden auf Antrag des Auftraggebers nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freigegeben.
c) Soweit noch in unserem Eigentum stehende Ware durch den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird, besteht Einigkeit darüber, dass die Be- oder Verarbeitung für uns erfolgt, wir also Eigentümer der neuen Sache werden. Sollten die Kosten der Be- oder Verarbeitung den Wert unserer Ware erheblich übersteigen, besteht Einigkeit darüber, dass die Be- oder Verarbeitung für uns erfolgt und wir das dem Rechnungswert unserer Ware quotenmäßig entsprechende Miteigentum an der neuen Sache erwerben. Wird noch in unserem Eigentum stehende Ware von dem Auftraggeber mit einer anderen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Auftraggeber uns jetzt schon das quotenmäßige Miteigentum an der neuen Sache. Die neue Sache wird jeweils von dem Auftraggeber unentgeltlich für uns verwahrt. Im Falle der Weiterveräußerung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
d) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder kommt dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug, so sind wir berechtigt, zu unserer Sicherung die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen zu verlangen; unsere oben genannten Rechte werden hierdurch nicht berührt.
e) Bei Zugriff Dritter auf unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Auftraggeber dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigentum bzw. unsere Inhaberschaft an dem Gegenstand unverzüglich nachzuweisen; außerdem hat der Auftraggeber unverzüglich uns von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen.
f) Sicherungsübereignung, Verpfändung oder dergleichen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware an Dritte sind unzulässig.
g) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
a) Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang der Ware und vor ihrer Verarbeitung schriftlich zu erheben, ansonsten gelten die Lieferungen und Leistungen als einwandfrei.
b) Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Falle eines Handelskaufs die §§ 377 ff HGB.
Die Geschäftsbedingungen wurden vollständig und strukturiert wiedergegeben, sodass der Inhalt vollständig erhalten bleibt.
a) Die genannten Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden.
b) Der Auftraggeber kann bei verzögerter Lieferung Schadensersatz nur im Rahmen des Haftungsmaßstabs gemäß Ziffer 3 geltend machen.
a) Beim Vorliegen eines Mangels:
b) Keine Haftung für Schäden durch:
c) Für sonstige Schäden (z. B. Produktionsausfälle, nutzlose Investitionen, entgangener Gewinn) haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d) Die Haftung erstreckt sich nur auf die vereinbarte Transport- und Lagerzeit.
e) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder Verschlechterung sowie Entwendung liegt beim Auftraggeber, z. B. bei:
f) In allen sonstigen Fällen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder begrenzt.
a) Alle gegen den Verkäufer gerichteten Mängelhaftungen und Schadensersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten.
b) Die Verjährungsfrist beginnt:
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand:
b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
a) Die Nichtigkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.
b) Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt.
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Voraussetzung für Skonto:
Bei Zielüberschreitung:
a) Sofortige Fälligkeit aller Rechnungen, auch der noch nicht fälligen, wenn:
b) Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers:
c) Rücktrittsrecht bei Nichtabruf:
Rücktritt möglich, wenn die gekaufte Menge nicht innerhalb der Bezugsfrist abgerufen wurde.
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